Lahn Bike Fahrradverleih

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AGB für die Vermietung

Haftungserklärung und Nutzungsbedingungen

1. Benutzung des E-Bikes

Der Mieter kennt durch die Übernahme des vermieteten E-Bikes an, dass es sich mitsamt
Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreiem und sauberen Zustand
befindet. Der Mieter darf das E-Bike nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung benutzen. Er darf es
nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als den bestimmungsgemäßen
Gebrauch benutzen. Das E-Bike darf nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden. Das
Mindestalter für die Miete eines E-Bikes ist 16 Jahre.

2. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das E-Bike pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln
zu behandeln und es nur an einem sicheren Ort in verschlossenem Zustand abzustellen. Der
Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit auftretende Mängel bei der Rückgabe des Fahrzeuges
dem Vermieter zu melden. Tritt während der Mietzeit ein Defekt am E-Bike auf, so ist dies dem
Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Tel.: 0151 72016425 oder direkt bei Rückgabe.

3. Reparatur

Wird eine Reparatur nötig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf
unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht.
Andernfalls ist der Mieter verantwortlich. Das defekte E-Bike muss zur Ausgabestelle
zurückgebracht werden. Sofern möglich wird dort ein Umtausch durchgeführt.

4. Kaution

Es wird ggf. eine Kaution bis zu 25,00 € berechnet, die nach vollständiger, einwandfreier Rückgabe und Kontrolle der gemieteten Gegenstände durch den Vermieter zurückgezahlt wird.

5. Unfall/ Diebstahl

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, wenn das E-Bike in einen
Unfall verwickelt wurde oder abhandengekommen ist (Diebstahl). Bei einem Diebstahl trägt
der Mieter die vollen Kosten der Ersatzbeschaffung (neues Rad). Bei einem Unfall ist die
Polizei zu verständigen und die zuständige Polizeidienststelle dem Vermieter mitzuteilen.
Grundsätzlich muss der Mieter für den Unfallschaden aufkommen. Ist der Mieter schuldlos und
ein Dritter kommt für den Unfallschaden auf, so erhält der Mieter seine in Vorkasse geleisteten
Rechnungsbeträge zur Schadensregulierung zurückerstattet (nach Zahlungseingang). Bei
einem Unfall oder Diebstahl ist der Vermieter berechtigt gemachte Angaben zur Person des
Mieters an Dritte (Polizei etc.) weiterzugeben. Der Mieter bestätigt, dass er im Falle eines
Unfalls krankenversichert ist oder für die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst aufkommt.

6. Haftung

1. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner
vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
3. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

7. Haftungsausschluss des Vermieters

a) Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Er haftet nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw.
typischer Vertragspflichten. Soweit der Vermieter wegen eines Verstoßes des Mieters gegen diesen Mietvertrag, gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Auflagen von Dritten in Anspruch genommen wird, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter im Innenverhältnis in vollem Umfang von der Haftung freizustellen, und alle diesbezüglichen Verpflichtungen des Vermieters zu erfüllen.

8. Rückgabe des E-Bikes

Der Mieter muss das E-Bike am Ende der vereinbarten Mietzeit am vereinbarten Ort
zurückgeben. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor
Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird das E-Bike nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der
Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Mietzins zu zahlen und für entstandene
Schäden zu haften. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von fünf Werktagen nach Rückgabe
des E-Bikes aufgetretene und erkannte Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber
zu beanstanden. Ein defektes E-Bike ist immer zur Ausgabestelle zurückzubringen.

9. Sonstiges

Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Alle gemachten Angaben
in diesem Mietvertrag werden innerbetrieblich mit EDV verarbeitet.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die AGB, Haftungserklärung und
Nutzungsbedingungen akzeptiere und bescheinige eine fehlerfreie Übernahme des / der
Mietgegenstände.